Strafanzeige von Wilfried Soddemann vom 20.01.2005, Leiter des Staatlichen Umweltamtes in Aachen
Staatsanwaltschaft Aachen Postfach 10 17 16 52017 Aachen
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StGB Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
StGB § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen … (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, … ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. …
hier: Pelztierfarm in Aachen - Orsbach
S T R A F A N Z E I G E vom 20.01.2005 - Nachtrag vom 09.02.2005 -
Sehr geehrte Damen und Herren,
die in Aachen-Orsbach betriebene Pelztierfarm fällt seit dem Jahr 2001 unter das Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ohne jedoch eine immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Zulassung zu besitzen; 74 % der Schuppen sind nach Auffassung des Staatlichen Umweltamtes Aachen nachweislich (durch amtliche Luftbildaufnahmen) illegal errichtet.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (Az. 3 C 7.04) benötigt der Betreiber der Pelztierfarm die persönliche Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz, da Pelztierfarmen nicht dem privilegierten landwirtschaftlichen Bereich zugerechnet werden können. Da die Haltung von Nerzen in Käfigen nicht artgerecht ist (§ 2 Tierschutzgesetz), darf diese Genehmigung jedoch von den Veterinären der Stadt Aachen nicht erteilt werden.
Obwohl die Genehmigungspflichten des Tierschutzgesetzes nicht unter die Betreiberpflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fallen, kann jetzt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die unverzichtbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen der fehlenden und auch nicht erteilbaren tierschutzrechtlichen Genehmigung nach § 11 TSG mangels Entscheidungsinteresses in keinem Fall mehr erteilt werden.
Die Bezirksregierung Köln als die Widerspruchsbehörde muss den vorliegenden Widerspruch gegen die Stilllegungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes Aachen zurückweisen, die Zahl der stillzulegenden Schuppen den vorliegenden Nachweisen entsprechend (amtliche Luftbildaufnahmen) erhöhen und im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der Stilllegung verfügen, da jetzt die Erteilung der unverzichtbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung absehbar ausgeschlossen ist, auch wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde.
Der aktuell genehmigungslose und damit illegale Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage Pelztierfarm Aachen-Orsbach darf somit nicht mehr legalisiert werden. Die Anwendung von § 327 StGB ist deshalb konsequent, wenn die Anlage weiterhin betrieben wird.
Auf den Inhalt der beigefügten Pressemitteilung und der ebenfalls beigefügten Dokumentation der Westpol-Sendung vom 01.02.2004 wird verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried Soddemann
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