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Beschwerde über die Einstellung des Strafantrages vom Bundesverbandes zum Schutz vor Rechtsmißbrauch - Teil 1

Staatsanwaltschaft Aachen
- Leitender Oberstaatsanwalt -
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52017 Aachen




Az.: 609 Js 26/03

2003-12-28

BESCHWERDEBEGRÜNDUNG SOWIE STRAFANZEIGENERWEITERUNG

Die urschriftlich mit Datum v. 29.7.2003 eingelegte Beschwerde wird hiermit begründet und erweitert und teilweise modifiziert:
Die Strafanzeige bleibt auch gegen den Betreiber der Nerzfarm, Peters, aufrechterhalten und wird auf den Eigentümer, Hennecken, ausgeweitet. Der Eigentümer, selbst jahrzehntelang vor der Verpachtung an Peters Nerz- und Fuchszüchter, ist hier als ehemaliger Handlungs- zum Zustandsstörer geworden, da die inkriminierte Anlage von ihm gebaut wurde.
Desweiteren wird unter Aufrechterhaltung der übrigen Straftatsvorwürfe eine Erweiterung auf § 129 StGB vorgenommen, da mittlerweile anhand der diversen Schreiben und Handlungsweisen der Stadt Aachen nachgewiesen werden kann, dass diese sich mit der rechtswidrigen und strafrechtlich relevanten Sache des Nerzfarmers gemein gemacht und dieses durch jahrelanges behördliches Handeln bzw. teilweise Nichthandeln ermöglicht hat. Die Verantwortlichen der Stadt Aachen als zuständige Verwaltungs- und Kontrollbehörde haben sich auch durch massive und eindringliche Hinweise von übergeordneten Stellen nicht von ihrem strafrechtlich relevanten Behördenhandeln abbringen lassen und die Öffentlichkeit, die Medien, die Gremien der Stadtvertretung und auch die Gerichte mit vorsätzlich falschen Informationen belogen. Wie im übersandten Parallelfall aus Krefeld werden die Verantwortlichen strafrechtliche Sanktionen erfahren müssen, da sie mit dem Nerzfarmer eine kriminelle Vereinigung bilden bzw. seit Jahren gebildet haben.
Das Studium der Verwaltungsakten, die im übrigen nicht vollständig der StA Aachen zur Verfügung gestellt worden sind, beweist, dass es einige Verwaltungsstellen gegeben hat (z.B. Herr Stolz), die auf der Grundlage des Gesetzes gegen die Nerzfarm handeln wollten, jedoch wiederholt von übergeordneter Stelle "zurückgepfiffen" wurden. Neben den am verwerflichsten handelnden Verantwortlichen Dr. Linden u. G. Nacken hat sich vor allem der Volljurist Dr. Erlenkämper als strafrechtlich relevanter Bedenkenträger herausgestellt.
Die strafbaren Unterstützungshandlungen der Stadt Aachen gingen neben der wissentlichen Duldung einer illegalen Anlage über Jahre trotz mehrerer fachkompetenter Hinweise sogar soweit, nachgewiesene Verfehlungen des Nerzfarmers nicht durch Vollstreckung zu sanktionieren, das Ausreichen von Verfügungen und/oder Androhungen sind keine relevanten Sanktionen, wenn diese nicht vom Adressaten befolgt werden. So musste die Stadt nach anfänglichem auch "offiziellem" Leugnen gegenüber dem 1. Organ der Stadt, nämlich den Gremien des Stadtparlaments, zugestehen, dass tatsächlich über Monate Füchse gehalten worden sind, wozu es zum einen keine Genehmigung gab, zum anderen eine Versicherung des Nerzfarmers gab, die sich eben als Lüge herausstellte. Dies wurde nicht sanktioniert, die Stadt ließ sich wiederholt vom Nerzfarmer belügen. Weiterhin wurde nicht geahndet, dass für die aus Holland eingeführten Füchse keine CITES-Artenschutzpapiere vorgelegt werden konnten. Man gab dem Farmer Monate Zeit, diese nachträglich zu beschaffen. Gewöhnliches Komplizen- und Mittäterverhalten.
Hinweise auf den Beschluß des VG Aachen (Az. 6 L 92/03) in dieser Sache gehen im übrigen fehl, da es sich um einen "Hängebeschluß" im vorläufigen Rechtsschutzverfahren handelt und schon zum Zeitpunkt des Beschlusses in seiner Begründung durch das Urteil des VG Schleswig in ähnlicher Sache überholt war. Dieses Urteil v. 11.3.2003, also 2 Monate vor dem Beschluss des VG Aachen, entlarvt die bisherige Begründung des VG Münster und des VG Minden, auf die sich ausschließlich das VG Aachen bezieht, als irrelevant. Die täterfreundlichen Entscheidungen der drei NRW-VG’s Minden, Münster und Aachen waren beeinflusst vom Lügen-Vortrag der seit ca. 20 Jahren für die Pelztierzuchtbranche tätigen Hamburger Anwaltskanzlei Graf von Westphalen. Dies alles hat die StA nicht von der strafrechtlichen Relevanz der Existenz dieser Farm abzubringen, das Urteil des VG Schleswig ist in Kopie beigefügt und wird zum Inhalt dieser Beschwerde und Strafanzeigenerweiterung gemacht.

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