Datum: 30.03.1998
Geschäfts-Nr.: 71 Js 444/97
Betreff Ihre Strafanzeige vom 03.11.1997 wegen Verdachts der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung und Gewässerverunreinigung
Sehr geehrte Frau Heß,
auf Ihre Anzeige habe ich den Sachverhalt geprüft, sehe mich jedoch zu einem strafrechtlichen Einschreiten nicht in der Lage.
Bei den Abgängen bestehend aus Kot, Harn, und gehäckseltem Stroh handelt es sich um Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, die unter Beachtung der „Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung)“ vom 26. Januar 1996 ausgebracht werden dürfen.
Zu beachten sind insbesondere die Grundsätze der Düngemittelanwendung (§ 2 der Dünge-VO). Demnach dürfen (§ 2, Abs. 4) stickstoffhaltige Düngemittel nur ausgebracht werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. (Der Boden ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt ist, d. h. wenn er 100% n FK (nutzbare Feldkapazität) erreicht hat, wenn er tief gefroren ist, d.h. mindestens 10 cm tief gefroren ist und/oder schneebedeckt ist, d.h. mindestens 10-15 cm mit Schnee überdeckt ist. Alle drei einschränkenden Forderungen waren am 26.10.1997 nicht gegeben.
Danach lag eine Umweltstraftat nicht vor.
Hochachtungsvoll
Dr. Heiderich Oberstaatsanwalt
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