Nerzfarm Aachen-Orsbach
Termine Mitmachen Informationen Fotos Links Presse Bündnis
Informationen
Einstellung der Strafanzeige wegen unzulälliger Abfallbeseitigung und Gewässerverunreinigung

Datum: 30.03.1998

Geschäfts-Nr.:
71 Js 444/97

Betreff
Ihre Strafanzeige vom 03.11.1997
wegen Verdachts der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung und Gewässerverunreinigung

Sehr geehrte Frau Heß,

auf Ihre Anzeige habe ich den Sachverhalt geprüft, sehe mich jedoch zu einem strafrechtlichen Einschreiten nicht in der Lage.

Bei den Abgängen bestehend aus Kot, Harn, und gehäckseltem Stroh handelt es sich um Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, die unter Beachtung der „Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung)“ vom 26. Januar 1996 ausgebracht werden dürfen.

Zu beachten sind insbesondere die Grundsätze der Düngemittelanwendung (§ 2 der Dünge-VO). Demnach dürfen (§ 2, Abs. 4) stickstoffhaltige Düngemittel nur ausgebracht werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. (Der Boden ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt ist, d. h. wenn er 100% n FK (nutzbare Feldkapazität) erreicht hat, wenn er tief gefroren ist, d.h. mindestens 10 cm tief gefroren ist und/oder schneebedeckt ist, d.h. mindestens 10-15 cm mit Schnee überdeckt ist. Alle drei einschränkenden Forderungen waren am 26.10.1997 nicht gegeben.

Danach lag eine Umweltstraftat nicht vor.

Hochachtungsvoll


Dr. Heiderich
Oberstaatsanwalt

Druckversion dieser Seite
Nerzfarm-Orsbach schließen!