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Einstellung der Strafanzeige des Bundesverbandes zum Schutz vor Rechtsmißbrauch e.V. - Teil 1

Ermittlungsverfahren
Gegen Herrn Harry A.E.M. Peters und Friederich M.W. Hennecken wegen Vergehen nach dem Tierschutzgesetz usw. sowie gegen Bedienstete der Stadt Aachen wegen Beihilfe hierzu und Straftaten im Amt

Strafanzeige des Bundesverbandes zum Schutz vor Rechtsmissbrauch e.V., vertreten durch Dr. Haferbeck, vom 20.10.2001


Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

auf die o.g. Strafanzeige habe ich den Sachverhalt unter Beiziehung der relevanten Verwaltungsvorgänge der Stadtverwaltung Aachen eingehend geprüft, sehe mich jedoch zu einem strafrechtlichen Einschreiten gegen die Beschuldigten nicht in der Lage.

I.
Allein verantwortlich für den Betrieb der Nerzfarm ist der derzeitige Pächter, der Beschuldigte Harry A.E.M. Peters. Der ebenfalls Beschuldigte Friederich M.W. Hennecken ist lediglich Eigentümer der Nerzfarm, woraus sich eine unmittelbare Verantwortlichkeit nicht ergibt.

Eine strafrechtliche Verfolgbarkeit wäre unter Umständen nur im Hinblick auf eine Beihilfehandlung in Form einer vorsätzlichen Förderung von Tathandlungen des Beschuldigten Peters in Betracht zu ziehen.

Dem Beschuldigten Peters ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten oder Handeln, insbesondere ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, nicht nachzuweisen, da er sich mit der von ihm betriebenen Pelztierfarm im Rahmen des nach dem Gesetz zulässigen Handels hielt.

1.

Die zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung praktizierte Form der Pelztierhaltung und Tötung der Tiere ausschließlich zur Pelzgewinnung mag zwar die objektiven Tatbestände des § 17 Nr. 1 u. 2 b) TierSchG erfüllen, der Beschuldigte handelte aber nicht rechtswidrig.

Tiere sind aufgrund der ethischen Verpflichtung des Menschen so zu halten, daß sie ihre Bedürfnisse, insbesondere ihre Bewegungs- und Beschäftigungsbedürfnisse artgerecht befriedigen können; sie müssen artgerecht ernährt, angemessen gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Leiden i. S. d. § 17 Nr. 2 b ) TierschG sind dementsprechend vornehmlich der Wesensart der Tiere zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und Beschränkungen des Wohlbefindens, die in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck finden können (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1985, 130).
Den vom Beschuldigten gezüchteten und gehaltenen Nerzen werden durch die Käfighaltung und die damit verbundenen Einschränkungen ihrer Lebensart lebenslang andauernde Leiden zugefügt und sie werden – unstreitig – nur zur Pelzgewinnung getötet, so daß die von Tierschutzorganisationen angeregten Gutachten und deren Ergebnisse nicht angezweifelt werden.

Der Beschuldigte handelte allerdings nicht rechtswidrig. Für ihn gilt der besondere Rechtfertigungsgrund des „vernünftigen Grundes“, unter dem das gesamte Tierschutzrecht steht (vgl. BverfGE 48, 376 (389); 36, 47 (56 f)).
Zwar sind die ökonomischen Belange des Beschuldigten als Anlagebetreiber allein zur Ausfüllung des Begriffs nicht geeignet und vermögen die zu beurteilende Pelztierhaltung nicht zu rechtfertigen, denn bei einer Anlegung eines allein ökonomischen Maßstabes ließe sich die Grundkonzeption des Tierschutzgesetzes als eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung für das seiner Obhut anheim gegebene Lebewesen. (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.) aus den Angeln heben.

Der Beschuldigte handelte aber im Rahmen eines gesellschaftlich anerkannten „vernünftigen Grundes“, nämlich der Gewinnung von Kleidung, für die auch die Tötung von Tieren als gerechtfertigt anerkannt ist (vgl. Lortz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl., § 1 TierSchG Rd. Nr. 70 i.V. m. Anhang zu § 1 TierSchG, Rd. Nr. 44). Hierbei ist – zumindest bezogen auf die strafrechtliche Relevanz – unerheblich, ob es sich bei den produzierten Fellen um Luxusgüter handelt, oder ob die produzierten Felle in der räumlichen Umgebung ihrer Herstellung unabdingbar zu Bekleidungszwecken benötigt werden. Insbesondere auch im Hinblick auf einen heutzutage globalen Handel mit entsprechenden Produkten kann die Zulässigkeit der Pelztierhaltung nicht davon abhängig gemacht werden, da dies insbesondere im Hinblick auf die geforderte ethische Betrachtungsweise zu nicht nachvollziehbaren Unterschieden hinsichtlich einer räumlichen Zulässigkeit von Pelztierhaltungen führen würde.

Der Beschuldigte hielt sich darüber hinaus auch mit der Form seiner Tierhaltung an die zur Zeit vorgeschriebenen Bedingungen und die nationalen, gemeinschaftsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorschriften über die Unterbringung von Pelztieren und nahm auch die für die Gewinnung der Pelze erforderliche Tötung der Tiere – lt. Überprüfung durch die zuständigen Behörden – nach den hierfür aufgestellten Vorschriften wahr.

So gab insbesondere das Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur tierschutzgerechten Haltung und Tötung von Pelztieren in Farmen vom 26.09.1986 Haltungsanforderungen vor, denen die Beschuldigten gerecht wurden.
Die mit dem Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1999 erhöhten Mindestbedingungen für die Käfighaltung, für deren Umsetzung eine Übergangsfrist für Altanlagen bis zum 31.12.2001 gewährt worden war und deren Details hier nicht aufgeführt werden sollen, hatte der Beschuldigte bis zum Fristablauf zwar nur zum Teil umgesetzt, ihm wurde jedoch von der zuständigen Behörde eine weitere Frist zur Umrüstung gesetzt.

Zwar konnte der Beschuldigte Peters auch diese Frist nicht einhalten, was zum Erlaß der Ordnungsverfügung durch das Ordnungsamt der Stadt Aachen vom 19.11.2002 führte, mit der eine Ersatzvornahme angedroht und die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde, jedoch kann auch dies einen hinreichenden Tatverdacht bzgl. eines strafrechtlich relevanten Handelns nicht begründen.

Auf Antrag des Beschuldigten nach seinem Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung hat zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht Aachen durch Beschluß vom 22.05.2003 im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt, wobei das Verwaltungsgericht u.a. ausführlich die Rechtsverbindlichkeit des o.g. Erlasses vom 21.10.1999 für den Beschuldigten in Frage gestellt hat. Der Beschuldigte habe sich nämlich mit der betriebenen Käfighaltung an die Vorgabe der „Empfehlung des ständigen Ausschusses“ im Bezug auf Pelztiere vom 22.06.1999 gehalten, die im übrigen für nicht der Empfehlung entsprechende Anlagen oder Anlagenteile eine Umrüstungsfrist bis zum Jahre 2010 vorsehe. Diese Empfehlung sei nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Europäischen Übereinkommen vom 19.03.1996 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) vom 25.01.1978 (BGBI II. S. 113) bereits von Umsetzung durch Rechtsverordnung wirksam geworden und völkerrechtlich verbindlich. Sie sei jedenfalls zur Auslegung des § 2 TierSchG als sachverständige Äußerung heranzuziehen und zu beachten.

Inwieweit diese Empfehlung bzw. die die Empfehlung übernehmende „allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes des Bundes“ durch den Erlaß eines Landesministers geändert oder ersetzt werden könne, bedürfe jedenfalls einer intensiven Prüfung im Hauptsacheverfahren, wobei insbesondere fraglich sei, ob die genannte Empfehlung tatsächlich durch neue, hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse überholt sei und damit eine diesen Anforderungen genügende Haltung tierschutzwidrig sei.

Letztlich ergibt sich auch aus der Massentierhaltung als solcher kein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf ein Vergehen nach dem Tierschutzgesetz.
Der nationale Gesetzgeber hat die Massentierhaltung grundsätzlich für zulässig erachtet und die einzelnen Regelungen dem Verordnungswesen überlassen (vgl. BGH NStZ 87,511). Zwar kann die Zulassung einer Haltungsform durch Rechtsverordnung eine quälerische Haltung nicht rechtfertigen und nach der Käfighennen-Entscheidung des BGH (NJW 1987, 1833) gilt der Straftatbestand des § 17 TierSchG ohne jede Einschränkung auch für die Massentierhaltung, jedoch ist die existierende Verordnung nicht entsprechend der Legehennen-Haltungsverordnung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 06.07.1999 für nichtig erklärt worden und besteht daher noch.
Soweit gegen eine Rechtfertigung der tierquälenden Praxis argumentiert werden kann, daß ein
Verordnungsgeber Unrecht nicht in Recht umwandeln kann, entfällt jedoch letztlich die Strafbarkeit wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, wenn sich der Täter- wie der Beschuldigte im vorliegenden Fall – auf eine auch Gesetzesnormen widersprechende Verordnung stützt.

Die „behördliche Genehmigung“ einer konkreten Haltungsanlage, hier der Nerzfarm, rechtfertigt schließlich die Umstände der Tierhaltung, sofern die Bedingungen der Tierhaltung der Behörde bekannt sind und von ihr aktiv, z.B. durch Zulassung in einer formellen Genehmigung oder durch rügeloses Begehen eines Veterinärs gebilligt werden. (Erbs/Kohlhaas/Dr. Metzger, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand März 2003, T 95 § 17 TierSchG, Rd. Nr. 31)
Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprechung; ein Verhalten, welches verwaltungsrechtlich erlaubt ist, kann, im Grundsatz nicht zugleich unter Strafe gestellt werden. Schon § 1 StGB verlangt eine gesetzliche Fixierung des Norm-Programms, welche dem Bürger eine klare Orientierung seines Handelns erlaubt und seinen Freiraum gegen unvorhersehbare Eingriffe des Staates sichert (Tröndle/Fischer, 51. Aufl. ,§ 1 StGB, Rd. Nr. 3). Jedermann soll von vornherein absehen können, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Dieses wird dem Bürger durch einerseits das gesetzliche Norm-Programm und andererseits die behördlichen Weisungen ermöglicht. Darüber hinaus ist es ihm zu gestatten, bei anderweitiger Auffassung den verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen, um seine Interessen zu sichern, ohne daß ihm dies strafrechtlich vorwerfbar ist. Eine diesen Grundsätzen zuwider laufende Handhabung würde letztlich den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz auf rechtliches Gehör unterwandern.

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